Wissen / Technik
Balkonkraftwerk und Wallbox in der GdWE
Für Ladestation und Steckersolargerät haben Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung. Ohne Beschluss geht es trotzdem nicht.

Privilegierte Maßnahmen
Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die bestimmten Zwecken dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Dazu gehören das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Barrierefreiheit, Einbruchschutz und der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität. Seit Oktober 2024 zählt auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dazu.
Ob ja, Wie per Beschluss
Der Anspruch betrifft das Ob. Über die Art der Durchführung entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss, etwa über Leitungsführung, Befestigung oder ein gemeinsames Lastmanagement. Wer ohne Beschluss montiert, riskiert den Rückbau.
Die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt, einschließlich späterer Kosten für Wartung und Erhaltung. Ihm stehen auch die Nutzungen zu (§ 21 Abs. 1 WEG).
So gehen Sie vor
Mit einem gut vorbereiteten Antrag geht es am schnellsten:
- Maßnahme kurz beschreiben: Gerät, Ort, Befestigung, Leitungsweg
- Antrag rechtzeitig vor der Versammlung bei der Verwaltung einreichen
- Bei Wallboxen die Anschlussleistung des Hauses prüfen lassen und die Wallbox beim Netzbetreiber anmelden
- Balkonkraftwerk innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anmelden
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihr Objekt beraten wir Sie gern persönlich.