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Wissen / Vermietung

Betriebskostenabrechnung: Fristen und häufige Fehler

Zwölf Monate hat der Vermieter Zeit. Wer die Frist versäumt oder formale Fehler macht, verliert Nachforderungen.

4 Min. Lesezeit, geprüft im Oktober 2026

Alter Heizkörper unter einem Fenster

Die Zwölfmonatsfrist

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt bestehen.

Auch der Mieter hat zwölf Monate: So lange kann er nach Zugang Einwendungen erheben.

Was in der Abrechnung stehen muss

Formal wirksam ist eine Abrechnung, wenn sie für jede Kostenart nachvollziehbar macht:

  • die Gesamtkosten
  • den Verteilerschlüssel und, soweit nötig, seine Erläuterung
  • den Anteil des Mieters
  • die geleisteten Vorauszahlungen

Typische Fehler

Umgelegt werden dürfen nur Kostenarten, die im Mietvertrag vereinbart sind und unter die Betriebskostenverordnung fallen. Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Reparaturen gehören nicht dazu. Laufende Wartungskosten, etwa für Aufzug oder Rauchwarnmelder, sind dagegen in der Regel umlagefähig. Die Kosten für den Kabelanschluss sind seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig.

Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden. Seit 2023 wird außerdem der CO₂-Preis nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Fehlt eines davon, darf der Mieter seinen Anteil kürzen, bei fehlender Verbrauchserfassung um 15 Prozent, bei fehlender CO₂-Aufteilung um 3 Prozent.

Belege bereithalten

Mieter dürfen die Belege zur Abrechnung einsehen. Wer seine Unterlagen geordnet und digital verfügbar hat, beantwortet Rückfragen in Minuten statt in Tagen.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihr Objekt beraten wir Sie gern persönlich.

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