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Wissen / Wohnungseigentum

Eigentümerversammlung: Präsenz, hybrid oder virtuell

Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Online-Teilnahme: die wichtigsten Regeln für die Versammlung und was die Gemeinschaft selbst entscheiden kann.

4 Min. Lesezeit, geprüft im Oktober 2026

Zwei Personen gehen am Laptop gemeinsam Unterlagen durch

Die Grundregeln

Die Verwaltung beruft die Versammlung mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 WEG). Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlossen wird in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).

Hybrid: online dabei sein

Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben dürfen (§ 23 Abs. 1 WEG). Die Versammlung findet dann weiterhin in einem Raum statt, wer möchte, schaltet sich zu.

Rein virtuell: nur mit Dreiviertelmehrheit

Seit Oktober 2024 können die Eigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass Versammlungen für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ohne physische Präsenz stattfinden (§ 23 Abs. 1a WEG). Teilnahme und Rechteausübung müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

Für Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2028 gefasst werden, gilt eine Übergangsregel: Bis einschließlich 2028 muss mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG).

Beschlüsse ohne Versammlung

Im Umlaufverfahren genügt die Textform, es müssen aber alle Eigentümer zustimmen. Für einen einzelnen Gegenstand kann die Gemeinschaft vorab beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht (§ 23 Abs. 3 WEG).

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihr Objekt beraten wir Sie gern persönlich.

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