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Wissen / Wohnungseigentum

Erhaltungsrücklage: Wie viel ist angemessen?

Das Gesetz verlangt eine angemessene Rücklage, nennt aber keinen Betrag. So nähern Sie sich einer Höhe, die zu Ihrem Haus passt.

3 Min. Lesezeit, geprüft im Oktober 2026

Modernes Mehrfamilienhaus mit bepflanzten Balkonen

Was das Gesetz verlangt

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Was angemessen ist, hängt vom Gebäude ab: Alter, Zustand, Größe und Ausstattung wie Aufzug oder Tiefgarage.

Faustformeln sind nur ein Anfang

Rechenmodelle wie die Peters’sche Formel leiten aus den Herstellungskosten einen jährlichen Betrag je Quadratmeter ab. Solche Werte helfen bei der Einordnung, ersetzen aber nicht den Blick auf das konkrete Haus.

Verlässlicher ist eine Erhaltungsplanung: Welche Bauteile stehen in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren an, und was werden sie voraussichtlich kosten? Dach, Fassade, Fenster, Heizung und Leitungen sind die großen Posten.

Zu wenig angespart?

Dann bleibt bei einer größeren Maßnahme nur die Sonderumlage, und die trifft nicht alle Eigentümer gleich leicht. Eine schrittweise Erhöhung der Zuführung ist meist der verträglichere Weg.

Gut zu wissen: Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht den einzelnen Eigentümern. Wer seine Wohnung verkauft, bekommt daraus nichts ausgezahlt, der Käufer tritt einfach in die Gemeinschaft ein. Ein rechnerischer Anteil an der Rücklage wird im Kaufvertrag oft genannt, mindert aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht die Grunderwerbsteuer.

Für Vermieter: Die Zuführung zur Rücklage ist steuerlich noch keine Ausgabe. Als Werbungskosten zählen die Beträge erst, wenn die Gemeinschaft sie tatsächlich für eine Maßnahme verwendet.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihr Objekt beraten wir Sie gern persönlich.

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