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Wissen / Wohnungseigentum

Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Haftung

Der Beirat ist Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung. Was er tun muss, was er darf und wofür er haftet.

3 Min. Lesezeit, geprüft im Oktober 2026

Gestapelte gebundene Bücher neben einem aufgeschlagenen Notizbuch

Unterstützen und überwachen

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben (§ 29 WEG). Ein Beirat ist nicht vorgeschrieben, die Gemeinschaft entscheidet selbst, ob sie einen bestellt. Mitglied können nur Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer werden. Wie viele Mitglieder er hat, legt die Gemeinschaft per Beschluss fest. Bei mehreren Mitgliedern werden ein Vorsitz und eine Stellvertretung bestimmt.

Die wichtigste Pflicht: prüfen

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll der Beirat prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Versammlung darüber beschließt. Dazu gehört die Belegprüfung: stichprobenartig oder vollständig, vor Ort oder digital.

Der oder die Vorsitzende vertritt außerdem die Gemeinschaft gegenüber der Verwaltung, zum Beispiel beim Abschluss des Verwaltervertrags (§ 9b Abs. 2 WEG). Beruft die Verwaltung pflichtwidrig keine Versammlung ein, kann der Vorsitz selbst einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Haftung mit Augenmaß

Wer das Amt unentgeltlich ausübt, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Das Gesetz will damit das Ehrenamt attraktiver machen. Viele Gemeinschaften schließen zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflicht für ihre Beiräte ab. In den von uns verwalteten Gemeinschaften sind Beiräte in ihrer Funktion über unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mitversichert.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihr Objekt beraten wir Sie gern persönlich.

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